Weiterempfehlungsfunktion für Werbezwecke bei Verkaufsplattformen kann Folgen haben

Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Sonnenschirme über Amazon-Funktion weiterempfohlen

Das beklagte Unternehmen bot auf der Verkaufsplattform „Amazon“ Sonnenschirme zum Verkauf an. Die Plattform verfügt über eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglicht es Amazon-Kunden, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen. Auf diese Art und Weise konnten auch die von der Beklagten bei Amazon angebotenen Sonnenschirme weiter empfohlen werden.

Konkurrentin fühlte sich in den Schatten gestellt

Die Klägerin, ein Unternehmen das ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelt, vertrat die Auffassung, dass derartige Verkaufsangebote wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen seien, weil sie die Werbung gegenüber Empfängern ermöglichten, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Sie mahnte die spätere Beklagte daher wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab.

Dem konnte die Beklagte nicht folgen. Sie war vielmehr der Ansicht, dass die Weiterempfehlungsfunktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhaltet, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden. Schließlich könne sie diese technisch nicht beeinflussen.

Verkäuferin macht sich Amazon-Funktionen zu eigen

Die Sache landete vor Gericht. Der Unterlassungsantrag der Klägerin hatte Erfolg. Das OLG untersagte der Beklagten, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon weiter anzubieten. Es bestätigte damit die vorherige erstinstanzliche Entscheidung.

Die Richter urteilten, dass die Beklagte ein Anbieter sei, der seine Waren auf der Plattform Amazon bewerbe und verkaufe. Sie mache sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu eigen und müsse sich diese zurechnen lassen. Sie sei angehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken, so die Richter.

Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weiterempfehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiterleitungsfunktion sei wettbewerbswidrig. Eine so versandte Empfehlungs-E-Mail sei als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG. Die Weiterempfehlungs-E-Mail enthalte eine Werbung, da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbilde und auf die Produktangebotsseite der Beklagten verlinke. Mit dem Aufrufen des Links werde auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar.

Person des Versenders der Empfehlungs-E-Mail irrelevant

Das Gericht betonte, dass es ohne Belang sei, dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Der Versand der E-Mail gehe auf die gerade zu diesem Zweck von der Beklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurück. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2016.

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