Voraussetzungen und Zeitpunkt für den Abzug als Vorsteuer

Auch die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) in das deutsche Inland unterliegt der Umsatzsteuer. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuer jedoch nicht vom Unternehmer selbst berechnet und in der Umsatzsteuererklärung angemeldet werden. Vielmehr wird sie gemeinsam mit den Zöllen, sofern diese entstehen, von den Zollbehörden erhoben. Im Gegensatz zu den Zollabgaben ist die Einfuhrumsatzsteuer für Unternehmen normalerweise ein durchlaufender Posten, da sie unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Beantragung des Vorsteuerabzugs erfolgt über laufende Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Wichtig für den Abzug als Vorsteuer ist, dass Sie im Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen haben. Nur dann sind Sie berechtigt, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. So sind z. B. solche Personen nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, die lediglich an der Einfuhr mitwirken, aber keine Verfügungsmacht an den Gegenständen haben, wie beispielsweise Lagerhalter, Frachtführer, Spediteure oder spätere Kunden, die die Ware aus einem deutschen Konsignationslager entnehmen.

Tipp: Während bislang nur die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden konnte, kann aufgrund einer Änderung im Umsatzsteuergesetz nun auch bereits die entstandene Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden. Maßgeblich ist also nicht mehr die tatsächliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer, sondern der Zeitpunkt der Entstehung oder Festsetzung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2014.

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