Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit

Bereits seit dem Jahr 2012 ist beim Bundesverfassungsgericht auf Antrag des BFH ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob das Erbschaftsteuergesetz 2009 der Verfassung entspricht. In der Vergangenheit lehnte der BFH aber Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Erbschaft-/ Schenkungsteuerbescheiden ab, wenn sie nur mit einer möglichen Verfassungswidrigkeit begründet waren. Da in zwei bisherigen Verfahren das BVerfG das jeweils geltende Erbschaftsteuergesetz zwar als unvereinbar mit dem Grundgesetz ansah, aber dem Gesetzgeber trotzdem nur eine Frist zur Änderung des Gesetzes einräumte, bestand aus Sicht des BFH kein Aussetzungsgrund. Das Gesetz blieb damit faktisch bis zum Ablauf der Frist in Kraft und die festgesetzten Steuern mussten entrichtet werden.

Diese Auffassung hat der BFH in einem Anfang Dezember 2013 veröffentlichten Beschluss aufgegeben. Wird gegen einen Steuerbescheid jetzt Einspruch eingelegt, kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Die Steuerzahlung muss dann vom Finanzamt – und zwar ohne Sicherheitsleistung – ausgesetzt werden. Hierbei muss aber beachtet werden, dass für den ausgesetzten Betrag monatlich 0,5 % Zinsen anfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Bundesfinanzhofes zur Verfassungswidrigkeit nicht teilt oder wieder dem Gesetzgeber eine Frist zur „Nachbesserung“ des Gesetzes gewährt. Auf der Grundlage der Vorläufigkeit von Steuerbescheiden kann keine Aussetzung gewährt werden, es bedarf dazu eines formellen Einspruchs.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2014.

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