Versicherungsleistungen reduzieren abziehbare Pflegekosten

Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Dazu zählen auch Kosten für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen. Von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind Erstattungsbeiträge, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner außergewöhnlichen Belastung erhalten hat, da der Steuerpflichtige insoweit nicht mehr belastet ist. Anzurechnen sind aber nur die Zahlungen, die der Steuerpflichtige wegen seiner Belastung erhält, wie Beihilfe- leistungen, die die Krankheitskosten ersetzen, oder Zahlungen einer Krankenhaustage- geldversicherung, die die Krankenhauskosten ausgleichen.

Nicht überraschend war daher, dass der BFH mit seinem Urteil vom 14. April 2011 die Klage eines pflegebedürftigen Pensionärs (Pflegestufe III) abwies. Der Kläger lebte in einem Pflegeheim. Hierfür zahlte er im Jahr 2004 fast € 100.000,00. Die Beihilfe und seine Krankenversicherung erstatteten ihm ca. € 76.000,00. Zudem erhielt er aus einer privaten Pflegezusatzversicherung noch ein Pflegegeld von jährlich ca. € 7.000,00. Der Pensionär machte seine Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er zog dabei jedoch nur die Erstattungen seitens der Beihilfe sowie der Krankenversicherung ab. Das Finanzamt rechnete hingegen alle Leistungen, also auch das Pflegegeld von ca. € 7.000,00, an.

Im Streitfall erfolgte die Zahlung der Pflegezusatzversicherung allein aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Pensionärs und war daher von seinen Aufwendungen abzuziehen. Denn das Pflegegeld seitens der Pflegezusatzversicherung sollte die „Pflegelücke“, d. h. die Differenz zwischen den erwarteten tatsächlichen Pflegekosten und der gesetzlichen Grundsicherung abdecken. Das Pflegegeld gleicht also die durch die Pflegebedürftigkeit angefallenen Mehrkosten aus. Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige nur insoweit außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, als er diese finanziell tatsächlich tragen muss. Versicherungsleistungen sind daher von den Aufwendungen abzuziehen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer verwendungsgebunden leistet oder nicht. Entscheidend ist, dass die Zahlungen infolge der Belastung – im Streitfall Pflegebedürftigkeit – erfolgen.

Tipp:
Soll der Steuererstattungsanspruch an denjenigen ausgezahlt werden, der sie geleistet hat, ist nach BFH-Rechtsprechung vor Zahlung ein Hinweis an das Finanzamt erforderlich, dass die Steuerschuld des Zahlenden getilgt werden soll. Ohne diesen Hinweis ist nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel hälftig aufzuteilen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2011. 
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