Anrechnung der ESt-Vorauszahlung bei Ehegatten

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.

Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein ESt-Vorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden ESt-Bescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.

Auf dieser Grundlage beurteilte der BFH mit seinem Urteil vom 22. März 2011 folgenden Streitfall: Der Kläger, der im Jahr 2001 mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte, leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids des Jahres 2001 ESt-Vorauszahlungen in Höhe von € 23.298,00, die das Finanzamt aufgrund der Einzugsermächtigung von seinem Konto abbuchte. Das Zusammenleben der Eheleute dauerte bis Ende 2001 oder Anfang 2002 an. Später wurde die Ehe geschieden.

Für das Jahr 2001 wurde auf Antrag eine getrennte Veranlagung durchgeführt. Während für den Kläger (Ehemann) eine Steuer in Höhe von € 15.090,00 festgesetzt wurde, betrug die Steuer der Ehefrau aufgrund deutlich niedrigerer Einkünfte lediglich € 727,00.

Der BFH entschied, dass die festgesetzten Steuern zu addieren sind. Soweit die Voraus- zahlungen in Höhe von € 23.298,00 die insgesamt festgesetzten Steuern in Höhe von € 15.817,00 übersteigen, haben Kläger und damalige Ehefrau einen Erstattungsanspruch von jeweils 50 %, so dass dem Kläger – obwohl er die gesamten Vorauszahlungen, die lediglich aufgrund seines Einkommens festgesetzt worden sind, geleistet hat – gegenüber dem Finanzamt lediglich € 3.740,00 zu erstatten sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2011. 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1