Versagung des Vorsteuerabzugs bei_unzutreffender Angabe der Steuernummer

Der BFH hat sich mit Urteil vom 02. September 2010 zur Frage der Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer geäußert und entschieden, dass eine Rechnung, die nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im Urteilsfall bezog die Klägerin Reinigungsleistungen von der Firma S. S erteilte über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, obwohl sie nicht über eine Steuernummer verfügte. Als Steuernummer enthielten die Rechnungen die Angabe „75/180 Wv”, eine Kennzeichnung, die das Finanzamt B unter der Angabe „Steuer-Nr./Aktenzeichen” im Schriftverkehr mit S zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Die Rechnungen der S enthielten weiter den Zusatz „Finanzamt B”.

Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin aus den Rechnungen der S geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 entsprechend höher fest. Den Einspruch wies das Finanzamt zurück, weil die Rechnungen keine Steuernummer enthielten und auch nach Vertrauensschutzgrundsätzen der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren sei. Das Finanzgericht hingegen gab der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof sah die Revision des Finanzamtes als begründet an. Das Urteil des Finanzgerichts war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Rechnungen der S berechtigen damit nicht zum Vorsteuerabzug, da sie nicht die Steuernummer des Leistenden enthalten. Als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzen. Dazu muss die dem Unternehmer erteilte Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen.

Tipp: Steuernummer ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Bei der Rechnungsangabe „75/180 Wv“ handelte es sich weder um eine der Firma S erteilte Steuernummer noch um eine diesem Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstaben- kombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt B im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber S verwendet hatte. Die Klägerin war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im Streitfall blieb offen, ob der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung Rück- wirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zukommt. Trotz des positiven Urteils des EuGH vom 15. Juli 2010 (vgl. Ausgabe Oktober 2010) sollten daher auch in Zukunft alle Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, unverzüglich auf die Vollständigkeit der Angaben geprüft und im Bedarfsfall eine Berichtigung verlangt werden, um bei späteren Betriebsprüfungen vorprogrammierten Ärger bis hin zum Versagen des Vorsteuerabzugs zu vermeiden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2010. 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1