Einkünfte des Kindes beim Grenzbetrag_für Kindergeld/-freibeträge

Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag wird für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Insbesondere dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als € 8.004,00 im Jahr betragen. Um den Kindergeldanspruch zu sichern, sollte zum Jahresende ein eventuelles Überschreiten dieser Grenze geprüft werden.

Wichtig ist, dass es sich insoweit um einen Grenzbetrag handelt, d. h., wird dieser auch nur geringfügig überschritten, entfallen die steuerlichen Vergünstigungen insgesamt. So hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2010 bestätigt, dass die Nichtgewährung von Kindergeld bei nur geringfügigem Überschreiten der Einkunfts- grenze (im Streitfall € 4,34) nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Zu berücksichtigen sind dabei alle Einkünfte im steuerlichen Sinne. Einzubeziehen sind auch Einkünfte aus einem 400,00 €-Job und bestimmte steuerfreie Bezüge. Darunter fallen auch Ausbildungshilfen, wie z.B. Zuschüsse nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz (nicht dagegen BAföG-Darlehen), welche zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Auch Kapitaleinkünfte, die ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, werden als Einkünfte berücksichtigt. Der Sparerpauschbetrag bleibt im Rahmen der Ermittlung der Bezüge unberücksichtigt.

Bei Lohneinkünften ist insbesondere zu beachten:

  • Lohneinkünfte werden wenigstens um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von € 920,00 gemindert. Höhere Werbungskosten können abgezogen werden, soweit sie angefallen sind.

  • Bei der Ermittlung des Grenzbetrags ist auch ohne gesonderten Nachweis ein Betrag von € 16,00 p. a. für Kontoführungsgebühren als beruflich bedingte Werbungskosten des Kindes bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (so Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 20. April 2010).

  • Das Finanzgericht des Saarlandes entschied mit Urteil vom 20. Mai 2010, dass Fahrten einer Auszubildenden im Krankenpflegeberuf zwischen der Wohnung und einer nicht im räumlichen Bereich ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Krankenpflegeschule, in der die theoretischen Grundlagen des Berufs vermittelt werden, Dienstreisen darstellen, sodass die höheren Kilometer-Pauschsätze angesetzt werden können.

  • Der Arbeitslohn des Kindes ist um abgeführte Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.

  • Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2010 sind Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung bei der Grenzbetragsprüfung nicht von dessen Einkünften bzw. Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist. Bereits mit Urteil vom 26. September 2007 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zu privaten Rentenversicherungen nicht von den Einkünften abzuziehen sind. Diese Argumentation übertrug der Bundesfinanzhof nun auf die Beiträge zur VBL, da auch hier keine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Die Versicherungspflicht beruhe vielmehr auf Tarifvereinbarungen, die im Interesse der Beschäftigten ausgehandelt werden und die sich die Beschäftigten zurechnen lassen müssen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2010. 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1