Abzug von Ausbildungskosten als_Werbungskosten

Seit 2004 fallen die erstmalige Berufsausbildung sowie das Erststudium grundsätzlich in den Privatbereich, so dass die Aufwendungen hierfür nur im Rahmen des Sonderaus- gabenabzugs berücksichtigt werden können. Hierzu hat der Bundesfinanzhof Mitte 2009 entschieden, dass der Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung sowie das Erststudium als Werbungskosten absetzbar sind, wenn dieser Maßnahme eine abgeschlossene Berufs- ausbildung oder ein Studium vorangegangen sind.

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung nun angeschlossen. Nach dem BMF-Schreiben vom 22. September 2010 gilt nunmehr – auch rückwirkend in allen noch offenen Fällen – folgendes: Ist einer Berufsausbildung oder ein Studium eine abgeschlossene erst- malige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den hierdurch veranlassten Aufwendungen um Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Der Werbungskostenabzug ist deutlich günstiger als der Ansatz von Sonderausgaben, da der Werbungskostenabzug nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt ist und durch jahresübergreifende Verrechnung bei nicht sofort verwendbaren Verlusten auch in späteren Jahren möglich ist. Wer studiert oder sich weiterbildet, macht Kosten ohne Einnahmen geltend. Die vom Finanzamt festgestellten vortragsfähigen Verluste können mit künftigen Einkünften verrechnet werden. Bildet sich ein Arbeitnehmer für eine künftige freiberufliche Tätigkeit weiter, so sind die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar.

Sonderausgaben lassen sich hingegen nur mit einem Maximalbetrag von bis zu € 4.000,00 p. a. geltend machen. Ohne steuerpflichtige Einnahmen können die Ausbildungskosten jedoch steuerlich nicht geltend gemacht werden, da Sonderausgaben nicht jahresübergreifend berücksichtigt werden. Profitieren kann daher eher der Student mit Nebenjobs, da er sein Einkommen um den Sonderausgabenabzug mindern oder sogar unter den Grundfreibetrag drücken kann. Lukrativ ist die Rechtslage auch bei Ehepaaren, wenn der eine Ehegatte steuerpflichtige Einkünfte bezieht. In diesem Fall mindern die Aufwendungen für das Studium des Partners das Gesamteinkommen um bis zu € 4.000,00.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2010. 
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