Kindergeld auch bei zweiter Berufsausbildung

Im Rahmen der Überprüfung des Kindergeldanspruchs wird nicht zwischen Erst- oder Zweitausbildung unterschieden. Entscheidend ist vielmehr, dass sich das Kind in „irgendeiner“ Ausbildung befindet. Dies entschied der Bundesfinanzhof entgegen der Meinung der Familienkasse in seinem Urteil vom 24. Februar 2010. Mit diesem Urteil stellten die Richter klar, dass eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts auch dann gegeben ist, wenn eine weitere Ausbildung absolviert wird (und bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen wurde).

Keine Voraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes ist ferner, dass die Arbeitskraft des Kindes überwiegend durch die Vorbereitung auf den künftigen Beruf beansprucht wird.

Eine Berufsausbildung kann daher auch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses angenommen werden, sofern sie der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Selbst wenn die Anstellung auch als Ausübung eines Berufes angesehen werden kann, der von vielen anderen als Dauerberuf ausgeübt wird, hindert dies die Einordnung als Berufsausbildung für Zwecke des Anspruchs auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nicht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2010. 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1