Satzungsänderung bis zum 31. Dezember 2010

Da die Vergütungen für eine nebenberufliche Tätigkeit im Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft bis zur Höhe von € 500,00 p. a. nicht der Einkommensbesteuerung unter- liegen, verlangt die Finanzverwaltung, dass eine Zahlung von „pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand)“ in der Satzung ausdrücklich geregelt sein muss. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt vielmehr gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Nur der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) soll auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig sein.

Sind bislang „Tätigkeitsvergütungen“ gezahlt worden, sollen daraus nur dann keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerungen zu ziehen sein, wenn die Zahlung nicht unangemessen hoch gewesen sind und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle der Satzungsänderung kann auch ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

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