Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb soll neu geregelt werden

Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)). Da diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung gezwungen, die durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ erfolgen soll. In dem nun vorgelegten Entwurf der Bundesregierung vom 01. August 2018 gibt es zudem Neuigkeiten zur Sanierungsklausel.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber durch seinen Beschluss vom 29. März 2017 aufgegeben, den vorgenannten Verfassungsverstoß bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit ab 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 zu beseitigen.

Der Beschluss betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum vor dem 01. Januar 2016. Für Übertragungen danach hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

Ferner ist zu beachten, dass die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 %) vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen wurde. Eine Anpassung bzw. eine Neuregelung ist in dem aktuellen Gesetzentwurf nicht enthalten.

Hier ist jedoch ein Verfahren anhängig, so dass das Bundesverfassungsgericht auch hierzu demnächst Stellung beziehen wird. Etwaige Verfahren sollten weiter offengehalten werden.

Gesetzliche Neuregelung

Nach dem Regierungsentwurf wird § 8c Satz 1 KStG alte Fassung (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben. Die Regelung ist somit praktisch erst für schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 stattgefunden haben. Beteiligungserwerbe, die vor dem 01. Januar 2016 erfolgt sind, können gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sein.

Beispiel: In 2015 überträgt Gesellschafter A 15 % der Anteile an der A-GmbH auf einen neuen Gesellschafter. In 2016 verkauft er weitere 20 %. In diesem Fall gehen die Verluste / Verlustvorträge in Höhe von 35 % unter.

Sanierungsklausel

Nach dem Regierungsentwurf soll die suspendierte Sanierungsklausel (Ausnahme der Verlustbeschränkung in Sanierungsfällen) des § 8c Abs. 1a KStG wieder anzuwenden sein – und zwar rückwirkend (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007).

Hintergrund

Die Europäische Kommission hatte in 2011 festgestellt, dass die Sanierungsklausel eine nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Infolgedessen wurde die Sanierungsklausel bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Juni 2018 suspendiert. Da dieser den Beschluss der Europäischen Kommission aktuell für nichtig erklärt hat, soll die Sanierungsklausel wieder zur Anwendung gelangen, so dass kein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt, sofern die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2018.

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