Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug setzt insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, die u. a. Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthalten muss. 

Der BFH hat am 01. März 2018 klargestellt, dass der Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Liefer- bzw. Leistungszeitpunkts in der Rechnung möglich sein kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat des Rechnungsdatums erbracht worden ist. In diesem Fall ergibt sich der Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Ein Kfz-Händler machte aus 26 Rechnungen über die Lieferung von insgesamt 26 Pkws den Vorsteuerabzug geltend. In den Rechnungen fehlten die Angaben zum Lieferzeitpunkt. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des Klägers daher nicht an. 

Der BFH gab der Klage bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen statt. Zwar fehlte in den Rechnungen der Lieferzeitpunkt. Dieser ergibt sich jedoch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Der Gesetzgeber lässt es nämlich zu, dass nicht der genaue Tag als Lieferzeitpunkt angegeben werden muss. Die Angabe des Monats genügt. 

Das Ausstellungsdatum der Rechnung bezeichnet den Monat der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, wenn es branchenüblich ist, dass noch im Monat der Lieferung bzw. sonstigen Leistung die Rechnung erstellt wird. Bei der Lieferung von Pkws ist dies der Fall. Daher kann aus dem Rechnungsdatum geschlossen werden, dass auch in diesem Monat der Pkw geliefert worden ist. 

Tipp: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Entscheidung anwenden wird. Unabhängig vom aktuellen BFH-Urteil sollten Sie daher eine Berichtigung der Rechnung verlangen, sofern in der Rechnung Angaben zum Lieferzeitpunkt fehlen. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2018.

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