Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

Das Finanzgericht Hessen hat am 14. Dezember 2020 entschieden, dass für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter ausreicht. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung schied im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Immobilie nur zu sehr kurzen Aufenthalten genutzt wurde, welche den Zweck hatten, den Verkaufsprozess der Immobilie zu fördern.

Tipp: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2022.

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