Steuerfreier Kindergartenzuschuss - das gilt bei Rückzahlung der Gebühren

Während der Coronapandemie haben viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Dennoch haben Arbeitgeber ihre Zuschüsse weiter ausgezahlt. Eine – offenbar bundeseinheitlich abgestimmte – Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2021 zeigt, wie bei der Lohnabrechnung vorzugehen ist.

Zum Hintergrund

Nach § 3 Nr. 33 EStG sind steuerfrei: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.

Haben Städte und Gemeinden Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge erstattet, wird es für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Somit bleiben die Arbeitgeberleistungen für 2020 grundsätzlich steuerfrei.

Die im Jahr 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den im Jahr 2021 entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu verrechnen. Das bedeutet: Sind die Kosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber im Jahr 2020 zu Unrecht steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss in Höhe von € 120,00 monatlich. Im Jahr 2020 hat er also € 1.440,00 steuerfrei erhalten. Die Gebühren für den Kindergarten (ebenfalls € 120,00 pro Monat) wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Demzufolge betrugen die tatsächlichen Aufwendungen € 960,00.

Nach der Verfügung gelten € 480,00 als Darlehen. Dieser Betrag kann mit den Aufwendungen im Jahr 2021 verrechnet werden. Bleiben der Arbeitgeber-Zuschuss und die Höhe der Gebühren im Jahr 2021 unverändert, müssen die € 480,00 aus 2020 dann in 2021 versteuert werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2022.

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