Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

In der Steuerbilanz dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ist dies regelmäßig nicht der Fall, da hier angenommen werden kann, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehens-rückzahlung wieder ausgleichen.

Der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen (Teilwertzuschreibung) ist jedoch dann zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2021.

Eine voraussichtlich dauernde Wertänderung kann angenommen werden, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2022.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1