„Verbindliche Bestellung“ zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können kleine und mittlere Unternehmen ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d. h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll. Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der Steuernachforderung.

Mit seinem Urteil vom 20. Juni 2012 hat der BFH die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, deutlich erleichtert.

Zu der (alten) Ansparabschreibung hatte der BFH entschieden, dass bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist. Der BFH begründete diese restriktive Rechtsprechung mit gesetzgeberischen Konstruktionsmängeln, die dazu geführt hätten, dass diese Vorschrift in der Praxis weniger der Investitionsförderung als vielmehr der gezielten Modellierung der steuerlichen Belastung diente.

Diese Rechtsprechung wollte die Verwaltung auch auf den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen, was der BFH jedoch wegen der deutlich geringeren Missbrauchsgefahr aktuell abgelehnt hat. Soweit die beabsichtigte Investition nämlich unterbleibt, ist der Abzug rückwirkend zu versagen.

Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben auch nach der neuen Rechtslage eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, so der BFH. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien – als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung – nachzuweisen.

Allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (z. B. über den Nutzen einer Photovoltaikanlage) als Nachweis der Investitionsabsicht wird vermutlich nicht ausreichen. Auch aus einer Kreditanfrage wird sich in vielen Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht ableiten lassen.

Demgegenüber dürfte es jedoch ausreichen, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage, wie z. B. einer Photovoltaikanlage geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Jahres tatsächlich und zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

Tipp: Die Entscheidung ist z. B. für Betreiber von Photovoltaikanlagen von besonderer Bedeutung. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2012.

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