Verbilligte Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes an Angehörige

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken (z. B. an Angehörige) ist eine Entgeltlichkeitsgrenze einzuhalten, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, ist diese Grenze erfüllt.

Beträgt die Miete 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun bei einer Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes jüngst eine Totalüberschussprognose gefordert, obwohl das Entgelt über 66 % der ortsüblichen Miete lag.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts vom 22. Januar 2021 ist die Revision anhängig. Somit kann der BFH nun klären, ob bei einer Vermietung mit mindestens 66 % der ortsüblichen Miete eine Totalüberschussprognose erforderlich ist, wenn es sich um ein aufwendig gestaltetes Wohngebäude (im konkreten Streitfall: Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche) handelt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2022.

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