Steuerpläne der neuen Bundesregierung

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags) finden sich auch viele Absichtserklärungen. So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist offensichtlich nicht geplant.

In der Planung ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter. Diese soll es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Anteil der Anschaffungs- / Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen („Superabschreibung“).

Die erweiterte Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer soll zeitlich bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Bislang ist lediglich ein Rücktrag in das Vorjahr möglich.

Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von € 5,00 abziehen. Im Kalenderjahr sind allerdings höchstens € 600,00 abzugsfähig. Diese Regelung soll bis Ende 2022 verlängert und evaluiert werden.

Der sogenannte Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit € 924,00 auf € 1.200,00 erhöht werden. Er wird nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) ist der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von € 801,00 (€ 1.602,00 bei steuerlicher Zusammenveranlagung). Der Sparer-Pauschbetrag soll nun mit Wirkung ab 01. Januar 2023 auf € 1.000,00 (€ 2.000,00 Zusammenveranlagung) erhöht werden.

Schrittweise bis zum Jahr 2025 sind immer größere Anteile der Rentenversicherungsbeiträge von der Einkommensteuer absetzbar (im Jahr 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar. Den Vollabzug will die neue Bundesregierung nun vorziehen (ab 2023). 

Darüber hinaus soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten würde damit erst ab 2060 erreicht.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können derzeit für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen ...“ Mit anderen Worten: Die Steuerklassenkombination III und V soll abgeschafft werden.

Tipp: Die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag zahlreiche Vorhaben, 

  • die einerseits schon recht bestimmt sind (z. B. Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf € 3.000,00 und Erhöhung der linearen Abschreibung für den Neubau von Wohnungen von zwei auf drei Prozent) und 
  • andererseits recht vage daherkommen. Beispiel: „Wir wollen das Steuersystem für Menschen und Unternehmen einfacher machen. Dazu wollen wir die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung vorantreiben.“

In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die „Gesetzesmaschinerie“ anwerfen. Man darf gespannt sein, was schlussendlich wie umgesetzt wird. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2022.

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