Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Geschwister, Kinder oder Eltern ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten) vereinbart, bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten.

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von € 350,00. Die ortsübliche Miete beträgt € 500,00. Da die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete liegt, kommt ein Werbungskostenabzug ungekürzt in voller Höhe in Betracht.

Abwandlung:

V erhält lediglich eine monatliche Miete von € 250,00. Im diesem Fall liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h. die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu 50 %, berücksichtigungsfähig.

Tipp:  Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Wir empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und – sofern möglich – die Miete anzupassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2013.

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