Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs unter

Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses damit nicht abzugelten. So hat es das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az. 10 Sa 19/11) entschieden.

Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrt die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das LAG hat ihm Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zugesprochen. Es hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Das LAG stützt sich hierbei auf das „Schulte-Urteil“ des EuGH vom 22.11.2011, der in seinem Urteil zunächst nur von der Zulässigkeit von Verfallsfristen in „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen“ ausging. Das LAG Baden-Württemberg geht weiter und lässt die Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres automatisch verfallen. Eine tarifvertragliche Verfallsnorm ist somit nicht mehr notwendig.

Damit wären bis zum Jahre 2010 wegen Krankheit aufgebaute Urlaubsansprüche verfallen. Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2011 können demnach bis zum 31. März 2013 geltend gemachten werden, sonst verfallen auch diese.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2012.

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