Urlaubsanspruch langzeiterkrankter Arbeitnehmer verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres

Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Auch ohne gesetzliche oder tarifliche Regelung verfällt der Urlaub damit zum 31. März des übernächsten Jahres (BAG, Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10). 

Im Allgemeinen verfällt der gesetzliche Urlaub ersatzlos, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wird. Das gilt aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht für den Urlaub, den Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht nehmen konnten. Allerdings ist das „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen bei langer Erkrankung zeitlich begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer Urlaubsansprüche maximal noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen. Danach ist beispielsweise der Jahresurlaub bzw. Rest-Jahresurlaub aus dem Jahr 2011 bei andauernder Erkrankung am 31. März 2013 verfallen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2013.

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