Urheberrechtsverletzungen durch sog. Streaming?

Die von der Kanzlei Urmann + Collegen auf Veranlassung des Unternehmens „The Archive AG” verschickten Abmahnungen („Redtube“) sorgten im Dezember für Aufregung und Verwirrung in den Medien und bei Internet-Nutzern. Es stellt sich dabei die grundsätzliche Frage: Kann das reine Betrachten eines unter Urheberrechtsverletzung angebotenen Videostreams eine Urheberrechtsverletzung beim Betrachter auslösen?

Im Internet wird vielfach angeboten, sich Serien oder Videos als Online-Stream anzusehen. Beim Streaming, wie zum Beispiel bei YouTube, Mediatheken der privaten und öffentlich-rechtlichen Sender oder aber bei kostenlosen Filmportalen, werden nach dem Anklicken des Films die Datenpakete vom Server des Anbieters mittels Internetprotokoll zum PC des Nutzers gesendet. Diese Datenpakete, die eine sehr stark komprimierte Version des Films enthalten, werden auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Diese Speicherung erfolgt in der Regel im Zwischenspeicher, auch als Cache bezeichnet, des Empfängergeräts. Um den Film abspielen oder vor- und zurückzuspulen zu können, muss der Player auf die zwischengespeicherten Daten zugreifen.

Unter dem Begriff Streaming versteht man also die Wiedergabe von Dateien, die von einem Server gesendet werden, die nicht vollständig geladen werden müssen, sondern die Wiedergabe während der Übertragung beginnt. Es handelt sich also lediglich um eine sogenannte Zwischenspeicherung im Speicher des Computers.

Im Gegensatz zu den klassischen Tauschbörsen werden hierdurch die Inhalte nicht gleichzeitig anderen Personen zur Verfügung gestellt, so dass eine urheberechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung nicht vorliegt.

Durch das Zwischenspeichern werden jedoch kleine Dateibestandteile im Cache der Festplatte vorübergehend zwischengelagert. Diese vorübergehend erstellten Teilkopien sind Gegenstand der juristischen Diskussion, die sich um die Frage einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung von Streaming-Angeboten dreht. 

Obwohl noch keine gefestigte Rechtsprechung hierzu vorliegt, geht die überwiegende Meinung in der Rechtspraxis davon aus, dass das reine Betrachten eines Videostreams keine Urheberrechtsverletzung darstellt, auch wenn die Videostreams ohne Genehmigung des Urhebers angeboten werden. 

Denn nach § 44a Nr. 2 UrhG sind „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“ (ausnahmsweise) zulässig.
Die nur temporäre Speicherung von Datenbruchstücken beim Streaming kann als flüchtig und begleitend angesehen werden. Sie ist Bestandteil des Streamingvorgangs, sprich eines technischen Verfahrens. Die Nutzung ist das Ansehen des Videos oder der Videosequenz, eine Handlung, die als solche rechtsneutral ist. Insofern liegt die Ausnahmeregelung des § 44a UrhG vor und es bleibt kein Raum für eine Urheberrechtsverletzung beim reinen Betrachten eines Videostreams.

Allerdings ist eine nur vorübergehende Vervielfältigung nur dann erlaubt, wenn die Quelle nicht „offensichtlich rechtswidrig” ist. Diese Rechtswidrigkeit muss aber für die Nutzer klar erkennbar sein. Bei der Nutzung von Videostreams auf frei zugänglichen Internetportalen, ist es für die Nutzer ohne weitere Anhaltspunkte nicht „offensichtlich”, dass die dortigen Streams unter Verstoß gegen Urheberrechte, also illegal, angeboten werden.

Fazit: Das Filmstreaming ist jedenfalls für den gutgläubigen Nutzer, der keine Kenntnis davon hat, dass der Stream aus einer unsauberen Quelle stammt, legal und verstößt nicht gegen das Urheberrecht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2014.

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