Suche nach Mietern oder Käufern ist schädlich

Wird eine Immobilie sowohl zum Verkauf als auch zur Vermietung angeboten, spricht dies gem. BFH-Urteil vom 09. Juli 2013 gegen den endgültigen Entschluss aus dem Objekt Vermietungseinkünfte zu erzielen.

Im entschiedenen Fall wurde das gerade fertiggestellte Einfamilienhaus von einem Ehepaar – entgegen der ursprünglichen Absicht – nicht gemeinsam bezogen. Sie beschlossen, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen und bemühten sich intensiv um einen Käufer oder Mieter. Bis dahin wurde das Objekt vom Ehemann behelfsmäßig genutzt, um sich nach der Trennung von der Ehefrau die Miete für eine Wohnung zu sparen und die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte das Ehepaar für das Einfamilienhaus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Aufwendungen für eine nach der Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar aufgenommen hat. Angesichts der parallelen Suche nach Mietern und Käufern war im Streitfall eine eindeutige Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht festzustellen. 

Darüber hinaus war vorliegend kein Fall des Leerstands gegeben, da das Objekt vom Ehemann bewohnt wurde. Dass diese Eigennutzung „behelfsmäßig” sein sollte und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können, ändert nichts daran, dass das Objekt ab der Fertigstellung eigengenutzt wurde. Schon dies steht einem Abzug von Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfielen, als Werbungskosten entgegen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2014.

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