Umsatzsteuer – Soll oder Ist?

Rechnung stellen, Umsatzsteuer (USt) abführen und dann erst mal warten, bis der Kunde die Rechnung bezahlt hat und man das Liquiditätsloch, das die USt-Zahlung gerissen hat, wieder stopfen kann. Das ist Alltag vieler Unternehmer. Insbesondere bei langen Debitorenlaufzeiten oder Kunden, die das Zahlungsziel regelmäßig überbeanspruchen, kann dies für die ein oder andere Firma zu Problemen führen. Eine Entlastung könnte da der Wechsel zur Ist-Besteuerung mit sich bringen.

Grundsätzlich haben alle Unternehmer mit der Rechnungsstellung die USt im maßgeblichen Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Bei dieser sogenannten Soll-Besteuerung wird diese nach vereinbarten Entgelten durchgeführt. Vereinbart ist aber nicht gleichzusetzen mit vereinnahmt. Und das führt dazu, dass der Unternehmer die USt praktisch vorfinanzieren muss. Sofern die Voraussetzungen dies zulassen, kann es daher ratsam sein, zur Ist-Besteuerung zu wechseln.
Die Ist-Besteuerung richtet sich nach den vereinnahmten Entgelten. Das heißt, dass erst mit dem tatsächlichen Zahlungseingang aus der gestellten Rechnung die USt fällig wird. Für den Wechsel zur Ist-Besteuerung ist ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Für eine positive Antragsentscheidung muss jedoch eine der drei folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Gesamtumsatz im Vorjahr betrug nicht mehr als € 500.000,00,
  • es liegt eine Befreiung von der grundsätzlichen Bilanzierungspflicht vor oder
  • die Umsätze werden aus freiberuflicher Tätigkeit erwirtschaftet.

Der Vorsteuerabzug ist von dem Wechsel zur Ist-Besteuerung nicht berührt. Hier wird weiterhin mit Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung die entsprechende Vorsteuer geltend gemacht.

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