Mehr Schein als Sein

Scheinselbständigkeit ist ein Phänomen, das nicht nur im Bereich der Bauwirtschaft, in der Bauunternehmen regelmäßig ihre Stammbelegschaft mit Fremdpersonal ergänzen, vermehrt auftritt. Bereits mit der Beauftragung einer vermeintlich selbständigen Bürokraft, die bei der Buchhaltung helfen soll, kann man leicht in die Problematik der Scheinselbständigkeit rutschen. Der erhoffte Vorteil durch die Einsparungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen kann dann teure Folgen haben.

Ob und wann eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wird anhand der Gesamtumstände entschieden. Anhaltspunkt für eine Scheinselbständigkeit ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, die sich in einer persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber äußert. Merkmale sind dabei bspw. die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und die Bindung an dessen Weisungen sowie eine Tätigkeit auf Dauer und überwiegend nur für einen Arbeitgeber.
Wird eine Scheinselbständigkeit identifiziert, können sich massive finanzielle und rechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber auftun. Dieser muss als vermeintlicher Arbeitgeber die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nach- sowie die ggf. geltend gemachte Umsatzsteuer zurückzahlen.

Wer unsicher ist, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eine Statusfeststellung beantragen. Auf Antrag klärt diese den sozialversicherungsrechtlichen Status von Personen. Ein Manko dabei ist jedoch, dass das Finanzamt nicht an die Entscheidung der Clearingstelle gebunden ist.
Um die Probleme mit der Scheinselbständigkeit zu vermeiden, sollte insbesondere darauf geachtet werden, freie Mitarbeiter auch als betriebsfremd zu behandeln und zu beschäftigen sowie eine saubere vertragliche Regelung zu haben.

Da für den Auftraggeber im Falle des Vorliegens einer Scheinselbständigkeit erhebliche Risiken bestehen, ist zu empfehlen, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

 

 

 

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