Viele Unternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, nehmen diese auch in Anspruch – in dem Glauben, günstiger zu fahren und Umsatzsteuer zu sparen. Warum diese Überlegung nicht immer zutrifft, erfahren Sie hier.
Ob Sie als Kleinunternehmer einzustufen sind, entscheidet Ihr Umsatz. Überschreitet dieser zzgl. darauf entfallender Steuer im Vorjahr € 17.500 und im laufenden Kalenderjahr € 50.000 nicht, brauchen Sie die für die Umsätze geschuldete Umsatzsteuer (kurz: USt) nicht zu erheben. Im Gegenzug dürfen Sie aber die Vorsteuer nicht in Abzug bringen.
Insbesondere bei Umsätzen mit Privatkunden sind Kleinunternehmer im Vorteil. Während man als Kleinunternehmer bei einer abgerechneten Leistung von € 1.000 diese vollständig vereinnahmt, ohne dass USt an das Finanzamt abgeführt werden muss, müssen bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung € 1.190 gegenüber dem Kunden abgerechnet werden, damit weiterhin € 1.000 eingenommen werden. € 190 werden als USt an das Finanzamt abgeführt.
Zwar muss bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für den Umsatz USt an das Finanzamt gezahlt werden, aber andererseits eröffnet sich dem Unternehmer damit auch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs. Die aus betrieblichen Ausgaben resultierende USt wird als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet oder mit der geschuldeten USt verrechnet.
Für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung genügt eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Wer aber auf die Regelung verzichtet, ist fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.
Welche Besteuerungsform für Sie günstiger ist, kann in einer Vergleichsrechnung ermittelt werden. Sprechen Sie uns gerne darauf an!