Uhrenverkauf im Internet – Verwendung von geschützten Marken

In einem Streit zwischen dem Uhrenhersteller ROLEX und einem Händler für gebrauchte ROLEX-Uhren hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine vom Markeninhaber veranlasste Einschränkung der Benutzung der eigenen Marke im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen wettbewerbsrechtlich zulässig ist.

Die Klägerin des Rechtsstreits betreibt einen An- und Verkauf von Schmuck und Juwelierwaren. So handelt sie u. a. auch mit gebrauchten Uhren der Marke ROLEX. Die Beklagte stellt Uhren her, die sie ausschließlich als Neuware selbst oder konzessionierte Fachhändler vertreibt und ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ROLEX“.

Die Klägerin beabsichtigte im Internet unter Google AdWords eine Werbeanzeige zu veröffentlichen, bei welcher die geschützte Marke ROLEX verwendet werden sollte (nicht die Verwendung als Keyword). Google lehnte aufgrund einer sog. „allgemeinen Markenbeschwerde“ der Beklagten die Schaltung der gewünschten AdWords-Anzeige ab. Durch eine solche „Markenbeschwerde“ ermöglicht es Google Markeninhabern sich gegen die Benutzung ihrer Kennzeichen im Text von AdWords-Anzeigen zu wenden.

Die Klägerin forderte die Beklagte daher in der Folge auf, der beabsichtigten Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ in der geplanten Werbeanzeige zuzustimmen. Da eine freiwillige Zustimmung nicht erfolgte, reichte der Schmuckhändler Klage zum Landgericht ein und bekam Recht. Die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, was sie zur Einlegung der Berufung veranlasste.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung jedoch als unbegründet zurück, ließ jedoch die Revision zum BGH zu. Auch die Revision hatte keinen Erfolg, sodass die Vorinstanzen bestätigt wurden.

Der Senat sah die begehrte Anzeige der Klägerin wegen der im konkreten Fall eingetreten markenrechtlichen Erschöpfung der betroffenen Waren nach § 24 MarkenG bzw. Art 13 GMV als zulässig an. Durch die wiederholte Verweigerung der Beklagten zur Zustimmung für die Schaltung der Werbeanzeige auf Google AdWords sah der BGH eine gezielte und damit unlautere Behinderung des Wettbewerbs im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.

Mit dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass Inhaber von Marken nicht über den Weg der „Markenbeschwerde“ bei Google den markenrechtlichen Grundsatz der Erschöpfung aushebeln können. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Markeninhaber einem Dritten nicht verbieten kann, die Marke für Waren, die unter seiner Zustimmung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, zu benutzen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2015.

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