Stolperfalle „Offenlegung“

Wer seinen Jahresabschluss nicht sofort offenlegt, muss dies spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres tun, sonst droht ein Ordnungsgeld. Wenn man bedenkt, dass allein im ersten Halbjahr 2016 124.500 Verfahren wegen Verstößen gegen die Offenlegungspflicht neu eingeleitet und Ordnungsgelder von € 81,4 Mio. festgesetzt wurden, sollte man das Thema Offenlegung nicht leichtfertig abtun.

Wieso muss ich den Jahresabschluss offenlegen?
Die Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz. Interessierte Personen wie Geschäftspartner, Angestellte oder Anteilseigner haben so die Möglichkeit, sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren. Bereits seit 1986 haben Kapitalgesellschaften (KapG) ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.

Wer hat diesen überhaupt offenzulegen?
Zur Offenlegung im Bundesanzeiger müssen bspw. einreichen: alle KapG, eingetragene Genossenschaften, Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB sowie nach Publizitätsgesetz verpflichtete Unternehmen.

Was muss ich denn offenlegen?
Der Umfang der Offenlegungspflicht hängt von der Unternehmensform und -größe ab. Kleinstunternehmen legen lediglich eine verkürzte Bilanz offen, die bestimmte Angaben unter der Bilanz enthält. Kleine Unternehmen reichen eine Bilanz und einen Anhang, der keine Angaben zur GuV enthalten muss, ein. Mittelgroße und große Unternehmen müssen das komplette Paket aus Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk sowie Ergebnisbeschluss einreichen und veröffentlichen.

Gibt es Erleichterungen?
Das HGB kennt Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen. Die Aufstellungserleichterungen können bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen werden. Dazu gehört, dass kleine Gesellschaften kein Anlagengitter aufstellen müssen sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften einen Teil der GuV zum „Rohergebnis“ zusammenfassen können. Offenlegungserleichterungen betreffen nur die Offenlegung. Wurden Aufstellungserleichterungen gar nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, können sie in beliebigem Umfang bei der Offenlegung nachgeholt werden.

Drohen mir Konsequenzen?
Der Bundesanzeiger prüft, ob die Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum der Einreichung, nicht die tatsächliche Veröffentlichung. Sofern keine Offenlegung erfolgt, wird das Bundesamt für Justiz zunächst ein Ordnungsgeld androhen und eine Frist von sechs Wochen zur Nachholung einräumen. Verstreicht diese Frist, setzt das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld fest, das sich auf mindestens € 2.500,00 und höchstens € 25.000,00 beläuft.

Um alle Fragen und Sorgen rund um die Offenlegung kümmert sich für Sie auch jederzeit das Team der ttp Strategen.

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