„Nothing important. Just missing another deadline.“

Im Zusammenhang mit seinem Jahresabschluss hat ein Unternehmer zahlreiche gesetzliche Fristen zu beachten. Welche sind das? Und welche Konsequenzen drohen, wenn diese missachtet werden?

Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der GuV sowie dem Anhang zusammen. Große und mittelgroße Gesellschaften haben des Weiteren einen Lagebericht aufzustellen. Für die Aufstellung sieht das HGB für kleine Gesellschaften eine Frist bis zum 30. Juni vor. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen diesen sogar bis zum 31. März fertig haben. Geldbußen gem. § 344 HGB drohen bei verspäteter Aufstellung jedoch nicht. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Jahresabschluss gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt.

Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses
Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Geschäftsführer den Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich nach dessen Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen haben. Gesellschafter einer kleinen GmbH haben für die Feststellung bis zum 30. November, Gesellschafter einer mittelgroßen oder großen GmbH bis zum 31. August Zeit.

Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach seiner Vorlage bei den Gesellschaftern offenzulegen, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Abschlussstichtag. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Der Umfang der Offenlegung hängt von der Größe des Unternehmens ab. Wird die Frist des 31.Dezembers überschritten, wird man schriftlich vom Bundesamt für Justiz aufgefordert, die Offenlegung innerhalb von sechs Wochen nachzuholen. Überschreitet man auch diese Frist droht ein Ordnungsgeld von € 2.500 bis € 25.000.

Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Grundsätzlich ist die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Dieser Frist kann man entgehen, wenn man die Steuererklärung einem Steuerberater überlässt oder selbst beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt. Wird die Fristverlängerung nicht gewährt, drohen bei Fristüberschreitungen jedoch schnell Verspätungszuschläge.
Gut zu wissen: Die Abgabefrist wird zukünftig um zwei Monate verlängert. Die Abgabe der Steuererklärung 2018 hat somit erst am 31. Juli 2019 zu erfolgen.

Viele der Fristen sind damit gar nicht so bedrohlich, wie sie zunächst aussehen. Aber es gibt auch Ausnahmen; bei einer Insolvenz bspw. kann unter Umständen dem Unternehmer durch das Fristversäumnis auch ein Pflichtverstoß vorgeworfen werden, der die private Haftung zur Folge haben kann.


Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1