Steuerliche Berücksichtigung von Betriebsveranstaltungen ab 2015

Durch eine gesetzliche Änderung soll die lohnsteuerliche Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 um € 40,00 auf € 150,00 (brutto) erhöht werden. Dies ist aber nicht per se positiv, denn gleichzeitig soll die neue steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH ausgehebelt werden.

So sollen künftig in die 150,00-€-Freigrenze, die jeweils (wie bisher) für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gelten soll, künftig auch die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten einbezogen werden. Zudem soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. Damit würden z. B. auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung künftig bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen sein.

Beispiel:

An der Frühjahrsfeier der A-GmbH im März 2015 haben 100 Arbeitnehmer teilgenommen. 20 Arbeitnehmer haben ihre ebenfalls eingeladenen Ehepartner mitgebracht. Es wurde Essen im Wert von € 50,00 / Person serviert und Getränke für im Schnitt € 20,00 / Person. Die Kosten für die Saalmiete haben € 4.500,00 betragen.

Der Bundesfinanzhof hätte im Beispielsfall lediglich € 70,00 pro Arbeitnehmer zugrunde gelegt – egal ob mit oder ohne Begleitung.

Nach der geplanten Gesetzesänderung sind ab 2015 die nicht individuell zuordenbaren Aufwendungen von € 4.500,00 durch die Anzahl der Personen (120) zu teilen (= € 37,50 / Person). Arbeitnehmer ohne Begleitung haben somit Zuwendungen in Höhe von € 107,50 (Essen € 50,00, Getränke € 20,00, Gemeinkosten € 37,50) erhalten, die steuerfrei sind, da sie unter der neuen Freigrenze von € 150,00 liegen. Bei in Begleitung erschienenen Arbeitnehmern summieren sich die Zuwendungen hingegen auf € 215,00. Hier wäre die Freigrenze deutlich überschritten und der Betrag ist damit in voller Höhe der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Durch die gesetzliche Neuregelung wird darüber hinaus festgelegt, dass die vom Arbeitgeber vorgenommenen Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen in die Freigrenze von € 150,00 einzubeziehen sind, also nicht zusätzlich erfolgen können.

Tipp: Nach derzeitigem Zeitplan ist die abschließende 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 05. Dezember 2014 vorgesehen. Somit könnte der Bundesrat dem Gesetz am 19. Dezember 2014 zustimmen. Dieser Zeitplan wird aber wohl nur dann eingehalten werden können, wenn die Bundesländer keine gravierenden Änderungen über den Vermittlungsausschuss einbringen wollen. Die weitere Entwicklung bleibt demzufolge vorerst abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2014.

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