Steuerliche Berücksichtigung von Betriebsveranstaltungen bis einschließlich 2014

Der Bundesfinanzhof hat im Mai 2013 mit mehreren Urteilen Stellung genommen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen für die an einer Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entsteht. Dabei hat der BFH deutlich zugunsten der Arbeitnehmer entschieden:

In dem unter dem Aktenzeichen VI R 94/10 geführten Revisionsverfahren hat das Gericht abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze von € 110,00 einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es seien nur solche Leistungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die die Teilnehmer „konsumieren“ könnten, also v. a. Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, sog. Kosten des äußeren Rahmens (z. B. Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager, für die Anmietung und Ausschmückung des Festsaals), bereicherten die Teilnehmer nicht und seien daher auch bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten nicht zu berücksichtigen

In dem Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VI R 7/11 hat der BFH darüber hinaus entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil bei der Berechnung der Freigrenze von € 110,00 dem Arbeitnehmer nicht als eigener Vorteil zuzurechnen sei. Die Übernahme der Kosten für diese Personen durch den Arbeitgeber stelle regelmäßig keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar.

Die Finanzverwaltung wendet diese Urteilsgrundsätze derzeit nicht an. Vielmehr werden weiterhin die in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Regelungen angewandt. Berufen sich Arbeitgeber auf die dargestellte Rechtsprechung des BFH, so werden Entscheidungen über Änderungsanträge bei der Finanzverwaltung zunächst zurückgestellt.

Tipp: Für bereits durchgeführte Betriebsveranstaltungen sollten ggf. Änderungen der Lohnsteueranmeldungen im Hinblick auf die für die Arbeitnehmer günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2014.

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