Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

In zwei aktuellen Urteilen stritten sich Steuerpflichtige um den Umfang der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzusetzenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu den Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit seinem Urteil vom 05.Mai2011 detailliert Stellung genommen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war im Streitjahr 2008 als Diplom-Bauingenieurin nichtselbständig für die Firma A. GmbH, A-Stadt, tätig. Sie betreute als Außendienstmitarbeiterin ein Verkaufsgebiet mit den Schwerpunkten B-Stadt, C-Stadt, D-Stadt, E-Stadt, F-Stadt und G-Stadt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Klägerin iHv. € 1.722,00 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin darstelle, nicht zum Abzug zu. Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug vor, der beruflich genutzte Raum stelle kein häusliches Arbeitszimmer dar. Es handele sich um eine Betriebsstätte der Firma A GmbH im Sinne des § 12 Satz 1 und 2 Nr. 3 der AO. Jedenfalls sei der Raum aber als der quantitative und qualitative Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin anzusehen, da sie als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma A. GmbH mit Sitz in dem vom Wohnort über 200 km entfernt liegenden A-Stadt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung habe.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Für die Qualifikation als Betriebsstätte reicht die Ausstattung des Raumes mit Kommunikations- und Arbeitsgeräten durch die Arbeitgeberin der Klägerin, die Kenntlichmachung des Arbeitszimmers als Außendienstbüro der Firma A. GmbH durch Werbeschild und Briefkasten sowie die Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Klägerin arbeitsvertraglich dazu verpflichtet hat, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, nicht aus.

Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem Büro (außer- häusliches Arbeitszimmer) ist danach zu treffen, ob und in welchem Umfang Publikums- verkehr in den Räumen stattfindet und ob fremdes Personal in den Räumen tätig wird. Einmal wöchentliche Besuche sollen regelmäßig nicht ausreichen, um die Räume als außerhäusliches Büro einordnen zu können. Die Kläger haben weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass in den Streitjahren substanzieller Publikumsverkehr in dem Arbeits- zimmer stattgefunden hat. Gelegentliche Zusammenkünfte mit Vorgesetzen oder Kollegen der Klägerin – nach der Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben diese jeweils drei- bis viermal im Jahr stattgefunden – genügen nach Auffassung des Senats nicht.

Darüber hinaus ist der Senat ist aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung, die die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass sie keine klassische Außendiensttätigkeit ausübt. Die Klägerin verkauft nämlich nicht nur Pumpen "von der Stange", sondern bindet die Produkte ihres Arbeitgebers in Projekte ein, und zwar sowohl in die Planung und Ausschreibung als auch in den Verkauf. Neben der Pumpe selbst wird auch eine Ingenieursleistung verkauft bzw. Beratungstätigkeit erbracht.

Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar


Mit seinem Urteil vom 19. Mai 2011 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können.

Die Beteiligten stritten über die Frage, inwieweit vom Kläger geltend gemachte Raumkosten als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind. Im Streitjahr mietete der Kläger ein Einfamilienhaus an. Die Gesamtfläche des Objektes betrug 204 m2. Von dieser Gesamtfläche mietete er separat 61m2 als Gewerbefläche an. Zu dem gewerblich gemieteten Objekt gehörten noch zwei Stellplätze. Unstreitig wurden zu Gewerbezwecken im Erdgeschoss ein großer Raum, eine Dusche mit WC, ein Flur sowie ein Abstellraum angemietet. Zu privaten Zwecken wurden eine Küche, Terrasse (Erdgeschoss), weitere drei Zimmer, Bad mit WC, Balkon, Diele und ein Abstellraum (allesamt Obergeschoss) angemietet. Der Kläger lebt im Haus gemeinsam mit seiner Frau und zwei Kindern. Der Unternehmer beantragte den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum.

Der Senat gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf €1.250,00, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Der 10. Senat stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21. September 2009.

Im Gegensatz zum Finanzgericht Baden-Württemberg, das in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 02. Februar 2011 eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt hat, geht das Finanzgericht Köln davon aus, dass aus der Rechtsprechung des Großen Senats folgt, dass auch hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen ist, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2011. 
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