Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG von bis zu € 1.500,00 an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 01. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

Weiterführender Hinweis

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürzlich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert € 1.500,00. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals € 1.500,00 steuerfrei zusätzlich zu einem im Jahr 2020 steuerfrei gewährten Betrag von € 1.500,00 ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss jeder Euro, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2021.

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