Bundesfinanzhof klärt Fragen zur Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, so dass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Der BFH hat sich am 11. November 2020 in zwei Verfahren zu den Voraussetzungen der Ist-Besteuerung in Neugründungsfällen geäußert.

Hintergrund

Das Finanzamt kann nach § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

1.    dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat oder 
2.    der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist oder
3.    soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt,

die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Der BFH ist der mit der Revision vorgetragenen Meinung des Unternehmens nicht gefolgt, dass bei jeder Unternehmens-Neugründung im Erstjahr stets die Voraussetzung für eine Ist-Besteuerung hinsichtlich der definierten Umsatzgrenze (€ 600.000,00) erfüllt ist. Vielmehr ist es bei Neugründungen erforderlich, den Gesamtumsatz bis zum 31. Dezember des Erstjahrs zu schätzen und diesen voraus-sichtlichen Gesamtumsatz auf einen für das ganze Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzu-rechnen.

Tipp: Die Umsätze des Erstjahrs sind nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung (also nach vereinbarten Entgelten) zu schätzen. Die Ist-Besteuerung findet erst dann Anwendung, wenn sie das Finanzamt genehmigt hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2021.

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