Steuerentlastungsgesetz 2022

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20. Mai 2022 zugestimmt hat.

Folgende Erleichterungen werden rückwirkend ab 01. Januar 2022 umgesetzt:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um € 200,00 auf € 1.200,00 angehoben.
  • Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt um € 363,00 von € 9.984,00 auf € 10.347,00.
  • Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer befristet bis 2026 von 35 Cent auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant. Für die ersten 20 Kilometer beträgt die Pauschale unverändert 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Energiepreispauschale und Kinderbonus

Zudem erhalten Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von € 300,00. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. 

Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von € 100,00. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2022.

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