Mindestlohn und Grenze für Minijobs

Der Bundestag hat der Erhöhung des Mindestlohns auf € 12,00 mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2022 zugestimmt. Zudem wurden Änderungen bei Mini- und Midijobs beschlossen. Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 „grünes Licht“ gegeben.

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Von diesem Prozedere wurde nun einmalig abgewichen. Im Jahr 2022 gelten diese Beträge:

ab 01. Januar 2022: € 9,82 pro Stunde
ab 01. Juli 2022: € 10,45 pro Stunde
ab 01. Oktober 2022:     € 12,00 pro Stunde


Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche (statische) Grenze von € 450,00. Diese wurde nun dynamisch ausgestaltet: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Das heißt: Bei einem Mindestlohn von € 12,00 ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von € 520,00 (= € 12,00 x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung – wurde von monatlich € 1.300,00 auf € 1.600,00 angehoben (Midijob). Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird der Arbeitgeberbeitrag zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2022.

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