Schuldzinsen bei Ablösung eines der Vermietung dienenden Fremdwährungsdarlehens

Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind Schuldzinsen bei einer späteren Vermietung nur für den Darlehensteil abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 26. September 2017.

Der Kläger hatte zwei Eigentumswohnungen erworben, diese zunächst selbstgenutzt und später vermietet. Die Anschaffungskosten finanzierte er ab dem Erwerb der zweiten Wohnung über ein Fremdwährungsdarlehen (Gegenwert ca. € 105.000,00). Wegen negativer Wechselkursentwicklung schuldete er das Darlehen in ein EUR-Darlehen (€ 139.000,00) um.

Das Finanzgericht entschied, dass die auf den Differenzbetrag von € 34.000,00 entfallenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar sind, da insoweit kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht.

Bereits im Jahr 2016 hatte der BFH entschieden, dass sich die Verschlechterung der Vermögenssituation infolge der Realisierung eines Währungsverlusts als Vermögensverlust im Privatbereich darstellt. Dass der BFH im jetzt gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster anhängigen Revisionsverfahren von seiner Linie abrückt, Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht zum Abzug zuzulassen, muss bezweifelt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2018.

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