Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften und der Abgabenordnung ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts auch für Einnahmen-Überschussrechner die Pflicht, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Das Finanzgericht Köln hatte nun zu entscheiden, ob zu diesen Pflichten auch die Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern zählt.

Der Entscheidung vom 07. Dezember 2017 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Steuerpflichtiger hatte auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass dies ein schwerwiegender Mangel der Buchführung sei und nahm für jedes Streitjahr eine Gewinnerhöhung durch einen (Un-)Sicherheitszuschlag von jeweils € 4.000,00 vor. Begründung: Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung setze das Gesetz eine Einzelaufzeichnung der Einnahmen voraus. Um die Vollständigkeit kontrollieren zu können, sehe der Einzelaufzeichnungsgrundsatz die Vergabe einer (fortlaufenden) Rechnungsnummer vor. Dies sah das Finanzgericht Köln anders und entschied, dass das Finanzamt nicht zu einer Gewinnerhöhung mittels Schätzung berechtigt ist, nur weil ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet.

Beachten Sie:

Zwar verlangt § 14 UStG die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Diese Vorschrift steht nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Sie dient nur dem Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

Wenn die Rechtsprechung bei konkret aufgefundenen Lücken – und Vorliegen weiterer Anhaltspunkte für eine unvollständige Erfassung – Zuschätzungen zulässt, sind diese Fälle anders gelagert. Denn es ist ein Unterschied, ob ein System benutzt wird, in dem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste. Wenn jedoch systembedingt gar keine lückenlose Erfassung erfolgt, kann auch keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.

Tipp: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da nicht hinreichend geklärt ist, ob (bei Einnahmen-Überschussrechnung) eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern besteht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2018.

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