Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt

Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d. h. 20 % der Lohnkosten, maximal € 1.200,00). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen. 

Weil der Bundesfinanzhof für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen in 2014 eine Steuerermäßigung gewährt hat, hält das Bundesfinanzministerium an seiner ungünstigen Auffassung bei Schornsteinfegerleistungen nicht mehr fest. Dies gilt in allen noch offenen Fällen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2016.

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