Neue Regeln für Blockheizkraftwerke

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung stellten Blockheizkraftwerke bei vermieteten oder gewerblichen Immobilien selbständige Wirtschaftsgüter dar, die über zehn Jahre abzuschreiben waren, also mit jährlich 10 %. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aber im Jahr 2014 Blockheizkraftwerke als unselbständige Gebäudebestandteile angesehen.

Die Finanzverwaltung schließt sich nun der Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz an und sieht Blockheizkraftwerke als unselbständigen Gebäudebestandteil an. Das bedeutet:

  • Wird ein bereits vorhandenes Blockheizkraftwerk durch ein neues Blockheizkraftwerk ersetzt, sind die Kosten in voller Höhe absetzbar.
  • Wird erstmalig ein Blockheizkraftwerk eingebaut, sind die Kosten hierfür ebenso abzuschreiben wie das Gebäude selbst, im Regelfall also über 50 Jahre, d. h. jährlich mit 2 %.
  • Ein Investitionsabzugsbetrag kann für den geplanten Einbau eines Blockheizkraftwerks nicht mehr gewährt werden, weil es sich nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt. Auch Sonderabschreibungen sind nicht mehr möglich.

Bei Blockheizkraftwerken, die bis zum 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann also die Kosten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung über zehn Jahre abschreiben und hat die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden sowie Sonderabschreibungen vorzunehmen.

Tipp: Stellt das Blockheizkraftwerk eine sog. Betriebsvorrichtung dar, die demnach nicht für die Konstruktion oder den Bestand des Gebäudes benötigt wird, sondern einen eigenständigen Zweck für den Gewerbebetrieb verfolgt, ist das Blockheizkraftwerk wie bisher als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln und auf seine Nutzungsdauer abzuschreiben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2016.

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