Sanierungsverfahren auch ohne Insolvenz?

Eine Unternehmenssanierung ohne den Makel der Insolvenz könnte bald möglich sein. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf zum Insolvenzrecht beschlossen. Nach dem Entwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) soll es der Unternehmensleitung zukünftig möglich sein, die Nachteile einer Insolvenz, insbesondere den damit verbundenen Reputationsschaden, zu vermeiden und gleichzeitig dennoch die Sanierungsinstrumente des Insolvenzrechts für sich in Anspruch nehmen zu können.

Unternehmen mit einem nachhaltigen und funktionierenden Geschäftsmodell soll mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen die Möglichkeit zur Sanierung bereits im frühen Krisenstadium und außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens eröffnet werden. Mit Hilfe eines Restrukturierungsplans sollen die Neuausrichtung und die für eine erfolgreiche Sanierung erforderlichen Maßnahmen dargelegt und dokumentiert werden. Während der Dauer des Verfahrens bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens weiterhin in der Hand des Managements.

Der bestätigte Restrukturierungsplan wäre für alle Parteien bindend und würde als Zustimmung die Mehrheit der Gläubiger benötigen. Über das „cross-class cram-down“ könnte es zukünftig sogar gestattet sein, die Zustimmung einer den Plan ablehnenden Gläubigergruppe zu ersetzen und somit den Restrukturierungsplan auch gegen den Widerstand Einzelner umzusetzen. Betroffene Unternehmen könnten ebenso bestimmte Gruppen ausnehmen, weil sich beispielsweise die Restrukturierung nur auf die Forderungen der Kreditgläubiger erstrecken soll. Ausgenommen hiervon sind Arbeitnehmerrechte.

Zugang zum Restrukturierungsverfahren erhalten Unternehmen, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist; somit lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Für eine Dauer von drei Monaten dürfen Einzelvollstreckungsmaßnahmen sowie die Insolvenzantragspflichten ausgesetzt werden. Das bedeutet u. a., dass in diesem Zeitraum wichtige Verträge nicht gekündigt oder Leistungen aus diesen Verträgen nicht verweigert werden können. Nach dem Entwurf soll es andererseits den Unternehmen über einen gerichtlichen Beschluss ermöglicht werden, Verträge, die die Sanierung gefährden, zu beenden.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1