Offenlegung – Frist zum 31. Dezember nicht verpassen

Unternehmen, die zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sind, müssen spätestens zum Jahresende tätig werden. Die Frist endet bei kalendergleichem Geschäftsjahr am 31. Dezember und kann nicht verlängert werden. Das Nichtbeachten der Frist bringt unangenehme Konsequenzen mit sich: es droht ein Ordnungsgeld von mind. € 2.500,00. Was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

Die Offenlegungspflicht trifft insbesondere die Gesellschaftsformen AG, GmbH, GmbH & Co. KG sowie konzernpflichtige Mutterunternehmen. Der Umfang der Offenlegung wird hingegen durch die Unternehmensgröße bestimmt: Je kleiner das Unternehmen ist, desto mehr Erleichterungen können bei der Offenlegung genutzt werden.

  • Kleinstkapitalgesellschaft  stark verkürzte Bilanz sowie bestimmte Angaben
  • Kleine Gesellschaft  verkürzte Bilanz sowie Anhang
  • Mittelgroße Gesellschaft  Bilanz, GuV sowie Anhang mit Erleichterungen, Lagebericht und Bestätigungsvermerk vollständig
  • Große Gesellschaften  alle Unterlagen – bestehend aus Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk – sind ohne Erleichterungen offenzulegen
  • Konzern  wie große Gesellschaften zzgl. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel

Die Unterlagen sind in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und offenzulegen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften reicht es aus, wenn die geforderten Unterlagen hinterlegt werden.

Erfolgt keine fristgerechte Offenlegung, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein und fordert zur Nachreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen innerhalb von sechs Wochen auf. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird das angedrohte Ordnungsgeld von mind. € 2.500,00 bis höchstens € 25.000,00 festgesetzt. Dessen Zahlung entbindet das Unternehmen im Übrigen nicht von seiner Offenlegungspflicht. Dieser ist dennoch nachzukommen, und ein erneuter Verstoß führt abermals zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes. 

Wer der Offenlegungspflicht unterliegt, sollte ihr also auch Folge leisten. Um sich keine Gedanken bzgl. der Fristen und Pflichten mehr machen zu müssen, helfen Ihnen die Berater von ttp.

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