Regierung beschließt Konjunkturpaket

Die Bundesregierung hat sich angesichts der Corona-Krise am 03. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm geeinigt. Geplant ist u. a. eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze.

Aus steuerlicher Sicht sind u. a. die folgenden Maßnahmen geplant:

  • Der Umsatzsteuersatz soll vom 01. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Entscheidend für die Frage, welcher Steuersatz Anwendung findet, ist, wann die entsprechende Lieferung oder Leistung ausgeführt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Fakturierung der Leistung oder des Geldeingangs kommt es hingegen nicht an.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal € 5 Mio. bzw. € 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.
  • Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden. Somit würde z. B. die Abschreibung eines Wirtschaftsguts, das regulär über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben wird, im ersten Jahr 25 % der Anschaffungskosten, statt 10 % betragen. 
  • Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden, u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
  • Im Rahmen einer "Sozialgarantie 2021" sollen die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden, indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 gedeckt werden.
  • Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden (im Jahr 2021 auf 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 auf 6,0 ct/kwh).

Tipp: Aktuell liegt noch kein Gesetzesentwurf vor. Es steht daher noch nicht fest, ob gerade für die Herabsetzung der Umsatzsteuersätze für ein halbes Jahr von der Finanzverwaltung praktische Vereinfachungsregelungen eingeräumt werden, da ansonsten z. B. eine Anpassung von Verträgen erforderlich sein wird. Auch an die rechtzeitige Umprogrammierung der Kasse ist zu denken. Sobald uns nähere Informationen vorliegen, werden wir unsere Homepage entsprechend ergänzen (www.ttp.de/spezialisierungen/corona-krisenmanagemet). Gerne stehen wir aber auch telefonisch oder persönlich zur Verfügung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2020.

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