Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen

Der Bundesrat hat am 05. Juni 2020 das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen verabschiedet.

Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und Lebensmittelbranche

Vom 01. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 % statt 19 %. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen.

Vorbehaltlich der Verabschiedung des Konjunkturpakets wird der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2020 sogar nur 5 % betragen und der Steuersatz für Getränke 16 %. 

Mit der Herabsetzung des Steuersatzes auf 7 % sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abmildern. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.

Tipp: Bitte denken Sie daran, die zum 01. Juli 2020, zum 01. Januar 2021 und zum 01. Juli 2021 erforderliche Umprogrammierung Ihrer elektronischen Kasse zu dokumentieren und diese Dokumentation aufzubewahren.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld 

Das Corona-Steuerhilfegesetz enthält außerdem Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. 

Steuerfreie Corona-Prämie 

Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die "Corona-Prämie" bis zu € 1.500,00 ebenfalls steuerfrei.

Entschädigung für Verdienstausfälle

Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von sechs Wochen gilt der Anspruch künftig zehn Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen. 

Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtung, Werkstätten oder Tagesförderstätte coronabedingt geschlossen ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2020.

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