Recht auf Auskunft gegen Instagram

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2022, Az. 9 Wx 23/21

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Nutzer einer Social-Media-Plattform einen Auskunftsanspruch über den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer eines anderen Nutzers gegen den Plattform-Betreiber zusteht, wenn durch den Inhalt des Nutzer-Accounts strafrechtlich relevante Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen wurden.

Die Antragstellerin ist auf der Social-Media-Plattform „Instagram“ aktiv und betreibt dort ein Profil. Eine der Antragstellerin unbekannte Person eröffnete auf „Instagram“ zu einem unbekannten Zeitpunkt ebenfalls einen Nutzer-Account mit einem Nutzernamen, der den Vornamen der Antragstellerin sowie den Zusatz „wurde gehackt“ enthielt. Auf diesem Account wurden Bilder veröffentlicht, die eine nur mit Unterwäsche bekleidete junge Frau zeigten. Das Gesicht war nicht erkennbar, da dieses jeweils durch ein Handy verdeckt war. Auf den Fotos waren Äußerungen zu lesen, die den Eindruck erweckten, die abgebildete Person sei an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert.

Nach dem die Antragstellerin von mehreren Personen in ihrem persönlichen Umfeld als diejenige auf den Bildern vermeintlich abgebildete Person erkannt und angesprochen worden war, meldet die Schülerin den betreffenden Account bei „Instagram“. Das Benutzerkonto wurde daraufhin von der Plattformbetreiberin gesperrt. Um nunmehr Ansprüche gegen den Nutzer des gesperrten Accounts geltend machen zu können, forderte die Antragstellerin „Instagram“ zur Auskunftserteilung von Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer auf. 

Das angerufene Landgericht lehnte zunächst den Antrag auf Bekanntgabe der Nutzerdaten ab. Auf die eingelegte Beschwerde beschloss das OLG Schleswig jedoch, dass die Auskunft zu erteilen sei. Denn ein solcher stehe der Antragstellerin gegenüber der Betreiberin der Social-Media-Plattform nach § 21 Abs. 2, Abs. 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zu. Der Auskunftsan-spruch bestehe, soweit die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich sei, so dass OLG.

Nach Ansicht der OLG-Richter erfüllte die Schaffung des „Fake-Accounts“ und das Einstellen der Fotos mit Kommentaren im Zusammenhang gesehen den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Durch das Erstellen des „Fake-Accounts“ und Hochladen der Fotos nebst Kommentaren werde suggeriert, die Antragstellerin wolle sich auf diese Weise zur Schau stellen und den Besuchern der Seite ihr sexuelles Interesse mitteilen. Dadurch, dass ihr diese unsittliche Verhaltensweise zugeordnet werden würde, werde der soziale Geltungswert der Antragstellerin gemindert. Dies stelle eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Um ihre Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des „Fake-Accounts“ zivilrechtlich geltend machen zu können, sei die Antragstellerin auf die Auskunft der Betreiberin der Plattform angewiesen. Eine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln, habe sie nicht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2022.

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