Prüfung des Browserverlaufs auf private Nutzung durch den Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen, um seine Arbeit zu erbringen. Geregelt war, dass eine private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet wurde. Nachdem der Arbeitgeber Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets erhielt, wertete er den Browserverlauf des Dienstrechners aus, ohne hierfür eine Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers einzuholen. Er stellte Privatnutzung des Rechners von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fest und sprach dem Arbeitnehmer die Kündigung aus wichtigem Grund aus.

Hiergegen richtete sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage. Die Sache ging in die zweite Instanz. Dort hat das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so die Richter.

Ein vom Kläger geltend gemachtes Beweiserhebungsverbot hinsichtlich des Browserverlaufs liege zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2016.

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