Hinweis auf „nur limitierte Stückzahl“ kann mitunter unzulässig sein

OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 296/15

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in zweiter Instanz ein Unternehmen wegen einer unzulässigen Produktwerbung auf Unterlassung verurteilt, weil die beworbenen Produkte bereits innerhalb weniger Minuten ausverkauft waren.

Im Internet nach wenigen Minuten ausverkauft

Das Unternehmen hatte sowohl durch Prospekte als auch durch Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Ab 18.00 Uhr des Tages, an dem Werbung veröffentlicht wurde, sollte das beworbene Haushaltsgerät im Internet zu erwerben sein, zusätzlich an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen der Händlerin. Das Unternehmen sorgte insoweit vor, dass es bei der Werbung bereits dem Verbraucher mitteilte, dass die Verfügbarkeit der Ware „nur in limitierter Stückzahl“ vorhanden sei.

Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Haushaltsgerät im Internet nicht mehr verfügbar, da es dort bereits ausverkauft war. In den Filialen war es immerhin innerhalb von etwa zwei Stunden nach der Öffnung vergriffen.

Landgericht sieht noch keinen Verstoß

Der Händler wurde auf Unterlassung dieser Werbemaßnahme von einem Mitbewerber in Anspruch genommen, da dieser einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sah. Es lag nach seiner Hinsicht eine Täuschung des Verbrauchers vor.

Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage auf Unterlassung noch in vollen Umfang ab, da aus seiner Sicht kein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb zu erkennen sei. Damit war der Kläger nicht einverstanden und ging in die Berufung.

OLG sieht das teilweise anders

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nunmehr teilweise abgeändert und den beklagten Händler jedenfalls hinsichtlich der Werbung für den Erwerb des Produktes im Online-Handel zur Unterlassung verurteilt.

Das OLG sah es als Verstoß an, dass Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop verfügbar sein werden. Nach Auffassung des Gerichtes stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten.

Der inhaltslose Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ sei nicht geeignet die Irreführung beim Verbraucher zu beseitigen, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance habe, die angebotene Ware zu erwerben, so das Gericht in der Begründung.

Zum Verhängnis wurde dem verurteilten Händler, dass er für die Nachfrage im Online-Shop nicht darlegen konnte, dass er aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausreichen werde, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen sei.

Für den Verkauf in den Filialen war ihm der Nachweis gelungen, dass in vorangegangenen Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät nur mäßig bis gering nachgefragt worden war. Daher wurde er diesbezüglich nicht erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2016.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1