Abgrenzung nichtselbständige Arbeit – selbständige Tätigkeit

Die Frage, ob jemand eine selbständige Tätigkeit oder eine sogenannte abhängige – und damit sozialversicherungspflichtige – Beschäftigung ausübt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Vielfach gehen die Beteiligten von einem selbständigen Auftragsverhältnis aus. Dabei kann sich in dem Auftragsverhältnis ein „verkapptes Arbeitsverhältnis“ verbergen.

Bei einer unzutreffenden Behandlung von Personen als Selbständige, die in Wahrheit als Arbeitnehmer zu bewerten sind, drohen weitreichende arbeits-, sozial-, steuer-, haftungs- und strafrechtliche Folgen für den vermeintlichen Auftraggeber. Der Auftraggeber wird rückwirkend zum Arbeitgeber. Wir weisen daher vorsorglich auch noch einmal auf die Möglichkeit der Durchführung eines sog. Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung hin, durch das der sozialversicherungsrechtliche Status von Personen bei Zweifeln rechtssicher geklärt werden sollte. Die Einzelheiten finden sich auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Beitrag erläutert Ihnen noch einmal die wesentlichen Abgrenzungskriterien.

Für die Abgrenzung von nichtselbständiger Arbeit gegenüber einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht. Typisches Merkmal dieses Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der Ausführung der Tätigkeit.

Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam ist dabei, ob eigenes Kapital und / oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Falles sind zu berücksichtigen. Hierbei ist die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu beachten. Weichen die vertraglichen Regelungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben letztere ausschlaggebende Bedeutung.

Durch gefestigte Rechtsprechung aufgestellte Kriterien, die Indizwirkung für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung entfalten können:

  • im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
  • Tätigkeit für andere Auftraggeber verboten oder tatsächlich unmöglich
  • geregelte Arbeitszeit
  • Weisungsgebundenheit
  • Eingliederung in den Betrieb (z. B. Zusammenarbeit mit beschäftigten Arbeitnehmern)
  • Kontrolle der Arbeit
  • kein Unternehmerrisiko (kein Einsatz von eigenem Kapital, verbunden mit dem Risiko des Verlustes)
  • unternehmerische Gestaltung nicht möglich
  • keine eigene Werbung
  • keine eigene Preiskalkulation
  • Rechnungslegung an Kunden durch den Auftraggeber
  • kein eigenes, sondern Firmenemblem des Auftraggebers auf Geschäftswagen, Kleidung, Taschen usw.
  • Arbeitsmittel werden gestellt
  • Ausübung der gleichen Tätigkeit wie abhängig Beschäftigte in demselben Betrieb
  • zuvor als Arbeitnehmer für den gleichen Auftraggeber tätig
  • es wird lediglich die Arbeitskraft fremdbestimmt zur Verfügung gestellt
  • keine eigenen Geschäftsräume
  • Urlaubsanspruch
  • Absprache über Abwesenheitszeiten erforderlich
  • kein eigener Kundenstamm
  • Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden
  • Mitteilung über Verhinderung erforderlich
  • Vergütung als Stunden- oder Stücklohn bzw. Pauschal- oder Monatslohn
  • Nichtvorliegen etwaiger Genehmigungen zur selbständigen Gewerbeausübung
  • keine Gewährleistungsverpflichtung bzw. die Gewährleistungsverpflichtung wird faktisch nicht ausgeübt
  • Tätigkeit wird fremdbestimmt

Merkmale, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen können:

  • mehrere Auftraggeber
  • Tätigkeit für andere Auftraggeber jederzeit möglich
  • freie Zeiteinteilung
  • keinen Weisungen unterworfen
  • eigene Beschaffung von Aufträgen
  • Ablehnung von Aufträgen möglich
  • unternehmerische Gestaltung möglich
    • eigene Werbung
    • eigene Kostenvoranschläge
    • eigene Rechnungslegung
    • eigenes Unternehmerrisiko (Einsatz eigenen Kapitals / eigener Arbeitsmittel)
    • eigene Betriebsstätte
    • kein Urlaubsanspruch
    • eigene Hilfskräfte können eingesetzt werden
    • Mitteilung über Verhinderung nicht erforderlich
    • Vergütung pro Auftrag

Formale Merkmale ohne oder mit sehr geringem Gewicht:

  • Anmeldung eines Gewerbes
  • Eintragung ins Handelsregister
  • Zahlung der Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuer
  • Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betroffenen
  • Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis

Bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist wie folgt vorzugehen:

  1. Der Inhalt der schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen sowie die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit sind festzustellen und auf Übereinstimmung zu bewerten; widersprechen sich diese, haben die tatsächlichen Verhältnisse Vorrang.
  2. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse in etwa gleichmäßig für eine selbständige Tätigkeit als auch für eine unabhängige Beschäftigung sprechen, ist dem in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Willen der vertragschließenden Parteien eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, sofern nicht zwingende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verletzt wurden.
  3. Wenn auch der Vertragswille keinen Aufschluss gibt, soll darauf abgestellt werden, von welcher der beiden Arten von Erwerbstätigkeiten das Berufsleben der zu beurteilenden Person überhaupt geprägt ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2016.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1