Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers vor der Geburt der Abkömmlinge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Mai 2012 (Aktenzeichen IV ZR 250/11) die Frage entschieden, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen voraussetzt, dass diese nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um eine Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen des Erblassers an Dritte schon zu Lebzeiten zu unterbinden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann gegebenenfalls in solchen Fällen eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Dadurch soll er so gestellt werden, als ob das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden wäre.

Pflichtteilsberechtigt sind leibliche und adoptierte Kinder des Erblassers, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.

Dem vom BGH entschiedenen Fall lag folgender – stark verkürzter – Sachverhalt zugrunde. Zwei Kläger machten gegen ihre Großmutter Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem verstorbenen Großvater geltend. Sie begehrten Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers und Zahlung. Der Erblasser hatte vier Kinder, unter anderen die bereits vor ihm verstorbene Mutter der Kläger. Der Erblasser sowie die Großmutter der Kläger errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich u. a. gegenseitig zu Erben einsetzten. Die Kläger wurden demnach enterbt. Ihnen verlieben Pflichtteilsansprüche sowie die streitigen Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Gestritten wurde über die Frage, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusteht, da sie zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen pflichtteilsberechtigt waren, da sie zum Zeitpunkt der Schenkungen noch gar nicht lebten.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht voraussetzt, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand. Der BGH gibt mit dieser Entscheidung seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung, die eine Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung forderte (sogenannte Theorie der Doppelberechtigung), auf. Zur Begründung führt der BGH an, dass neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts abzustellen sei, das eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherstellen soll. Hierfür sei unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht.

Tipp: Das Pflichtteilsrecht wurde mit der Rechtsprechungsänderung erheblich erweitert. Daraus ergibt sich eine verbesserte Position für gesetzliche Erben, die durch Testament enterbt wurden. Gleichzeitig ergibt sich möglicherweise Anpassungsbedarf bei bestehenden Testamenten. Schließlich muss die neue Rechtsprechung bei der Gestaltung der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2012.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1