Freibetragsnutzung durch Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Schwiegerkind

Im Schenkungsteuerrecht werden bei Schenkungen unter nahen Angehörigen sehr großzügige Freibeträge gewährt. So können z. B. Eltern an ihre Kinder innerhalb eines Zehnjahreszeitraums Vermögen in Höhe von insgesamt € 400.000,00 steuerfrei zuwenden. Die Freibeträge betragen für Schenkungen an Abkömmlinge der Kinder jedoch nur € 200.000,00 und an Schwiegerkinder nur € 20.000,00.

Diese Abstufung kann umgangen werden, in dem z. B. ein Grundstück zunächst von den Eltern an deren Kind übertragen wird und dieses das Grundstück dann in einem zweiten Schritt – unter Nutzung des vollen Freibetrags – an seine Kinder oder an den Ehegatten übertragen. 
Über eine solche Gestaltung hatte der Bundesfinanzhof zu befinden. Im Streitfall übertrug ein Vater auf seinen Sohn das Eigentum an einer Wohnung. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug der Sohn einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung ohne besonderes Entgelt auf seine Ehefrau. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und beantragten die Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer im Grundbuch. Auf die Zwischeneintragung des Sohns als Alleineigentümer wurde verzichtet. 

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Vater jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück dem Sohn und dessen Ehefrau freigebig zugewendet habe.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. November 2011. Er führte aus, dass bei der Prüfung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sei, es ausschließlich auf die Zivilrechtslage ankomme. Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheide die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Dies gelte auch dann, wenn der Zuwendende weiß oder damit einverstanden sei, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenke. 

Nach diesen Grundsätzen sei auch zu entscheiden, wer Zuwendender und Bedachter ist, wenn Eltern ein Grundstück schenkweise auf ein Kind übertragen und das Kind unmittelbar im Anschluss an die aus-geführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem erhaltenen Grundstück an seinen Ehegatten weiterschenken würde.

Tipp: Aufgrund dieses Urteils ergeben sich in entsprechenden Fällen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die ursprüngliche Festsetzung der Steuer durch das zuständige Finanzamt zeigt jedoch auch, dass entsprechende Weiterschenkungen nur dann begünstigt sind, wenn der Begünstigte sie selbst veranlasst, d. h. selbst darüber entscheiden kann, ob er das Vermögen behält oder weiterverschenkt. Es ist daher auf eine saubere Dokumentation zu achten, um die Annahme des Finanzamts, dass eine unmittelbare Übertragung vom Steuerpflichtigen an einen Dritten erfolgt ist, zu widerlegen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2012.

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